Am 22.11.2021 trat die neue Corona-Landesverordnung in Kraft, die den Zugang zum Hallensport regelt.
In Innenräumen dürfen im Sinne der 2G-Regel grundsätzlich nur folgende Personen Sport treiben, sofern die Sporttreibenden keine coronatypischen Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.
- Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
- Kinder bis zur Einschulung (sie benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keinen negativen Testnachweis).
- Minderjährige: Sie müssen entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Sie müssen aber einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.
- Die Regelungen gilt auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter.